Überbrückungsgeld - eine Erfindung der Hartz-Kommission?
Überbrückungsgeld gibt es nicht erst seit der Hartz-Kommission. Bereits seit 1986, also seit 19 Jahren, werden Arbeitslose, die sich selbstständig machen, mit Überbrückungsgeld gefördert. Weit über eine Million Menschen haben seither mit Hilfe von Überbrückungsgeld gegründet.
Noch nie aber war das Überbrückungsgeld so gefragt wie heute. Nachdem zwischen 1998 und 2001 die Zahl der geförderten Gründungen bei etwa 95.000 stagniert hatte, setzte 2002 mit der Diskussion um die Ich-AG und angesichts einer katastrophalen Arbeitsmarktsituation ein regelrechter Run auf das Überbrückungsgeld ein. Die Zahl der genehmigten Gründungen stieg in den beiden folgenden Jahren um jeweils 30%, obwohl im Jahr 2003 ja auch noch die Ich-AG als Förderinstrument hinzu kam und auf Anhieb zu zusätzlichen 93.000 Gründungen führte. Zusammen mit den 157.000 Überbrückungsgeld-Gründern hat sich die Zahl der geförderten Gründungen im Jahr 2003 auf 250.000 verdoppelt. Für 2004 wurde mit einem weiteren Anstieg auf mehr als 300.000 geförderte Gründungen gerechnet.
Hartz hat mit der "Ich-AG" die Existenzgründung als Ausweg aus der Arbeitslosigkeit über alle Maßen populär gemacht. Überbrückungsgeld und Ich-AG werden deshalb oft verwechselt. Tatsächlich ist die Ich-AG eine zweite, alternative Fördermöglichkeit für Existenzgründer, die aber für einen großen Teil der Gründer weniger attraktiv sein dürfte, zumal nachdem im September 2004 die Beantragung der Ich-AG erschwert und dem Überbrückungsgeld angeglichen wurde. Ausserdem plant die evtl. neue Regierung die Abschaffung der Ich-AG. Sollten Sie sich für die Ich-AG interessieren, ist Eile geboten, denn alle dieses Jahr noch geförderten Ich-AG´s behalten wohl ihren Anspruch aus dem Jahre 2005.
Das Überbrückungsgeld und seine Vorteile
Überbrückungsgeld ist eine Leistung des Arbeitsamts für Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden. Das Überbrückungsgeld wird für 6 Monate gewährt und soll in dieser Zeit Lebensunterhalt und soziale Sicherung garantieren.
Der ausgezahlte Betrag ist deutlich höher als das Arbeitslosengeld. Die Höhe richtet sich nach dem zuletzt bewilligten Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. -hilfe. Zusätzlich wird der Betrag ausbezahlt, den das Arbeitsamt ansonsten direkt für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ausgegeben hätte. Denn um diese Dinge muss sich der Selbstständige künftig ganz alleine kümmern - für sich und ggf. seine Familie.
Der Existenzgründer kann (und soll) zum Überbrückungsgeld beliebig viel dazuverdienen, es gibt hierfür keinerlei Obergrenzen. Auch müssen die Einnahmen dem Arbeitsamt nicht angezeigt werden. Das Überbrückungsgeld muss nicht zurückgezahlt werden, es ist kein Kredit. Es wird ohne Abzüge ausbezahlt und unterliegt nicht der Einkommensteuer.
Wenn der Existenzgründer mit seinem Vorhaben scheitert, spannt das Überbrückungsgeld ein Sicherheitsnetz, denn der zum Zeitpunkt der Gründung noch bestehende Restanspruch auf Arbeitslosengeld bleibt bis 4 Jahre nach Beginn der Arbeitslosigkeit erhalten. Sprich: Der Existenzgründer kann in diesem Zeitraum seinen Restanspruch auf Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen und auf diese Weise abgefedert einen anderen Lebensunterhalt suchen. (Der Restanspruch wird übrigens durch die Zeit des Überbrückungsgeld-Bezugs nicht gemindert.)
Gesetzesgrundlage des Überbrückungsgeld ist §57 SGB III (Sozialgesetzbuch, 3. Band).
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Anspruch auf Überbrückungsgeld zu haben?
- Anspruch auf Arbeitslosengeld
Falls noch nicht geschehen, muss man in jedem Fall zunächst Arbeitslosengeld beantragen. Der bewilligte Anspruch ist dann Ausgangsgrundlage für die Berechnung des Überbrückungsgelds. - Businessplan & Prüfung
Eine fachkundige Stelle muss die Tragfähigkeit der Existenzgründung positiv bewerten. Dazu muss der Gründer zunächst seine persönliche Eignung sowie sein Vorhaben in Form eines Unternehmenskonzepts ausführlich beschreiben. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich (siehe Kontakt). - Zeitlicher Mindestumfang
Der selbstständigen Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden / Woche nachgegangen werden.
